Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) sind sofort (nach Rechnungserhalt) rein netto zu leisten. Beträge für Einzelaufträge bis zu fünfzig EURO sind bei Lieferung oder Lieferbereitschaft in bar zu zahlen. Der Besteller ist mit Nachnahmelieferung einverstanden. Die Rechnung wird unter dem Tage der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt. Bei umfangreichen Vorleistungen, Bereitstellung außergewöhnlich großer Materialmengen und Fremdarbeiten können Zwischenrechnungen erstellt und entsprechende Vorauszahlungen verlangt werden. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber der Vollkaufmann ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Schecks gelten erst bei Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers als bezahlt.
Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Weist der Auftragnehmer einen höheren Zinssatz nach, kann dieser geltend gemacht werden. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen, oder den sofortigen Ausgleich der vollen Rechnungssumme „Zug um Zug“ unter geltentmachung des Zurückbehaltungsrechtes verlangen. Dies schließt alle vorausgegangenen noch offenen Rechnungen ein. Ebenso steht es dem Auftragnehmer frei, die Weiterarbeit an diesem oder noch anderen laufenden Aufträgen einzustellen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten.
Lieferung
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung als Holschuld. Er nimmt den Versand für den Auftraggeber und auf dessen Kosten mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer versichert die Lieferung auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers velassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden und der Auftraggeber seinerseits die von ihm einzuhaltenden Termine für die Anlieferung von Vorlagen, Material etc. einhält. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Dauert die Leistungsverzögerung länger als 3 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von der Leistungspflicht frei, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Vom Vorliegen der genannten Umstände benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleibt die Ware Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen und Rechnungen gegen den Auftraggeber, bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
Lieferländer | Versandkosten | Zusätzliche max. Lieferzeit | Zahlungsweisen |
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Produktionsbeginn: Nach Zahlungseingang
Zusatzkosten für Versand: keine
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